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§ 74 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Wissenschaftliche Einrichtungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 74 BbgHG – Aufgaben; Einrichtung; Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Ihre Errichtung und Gestaltung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Stellen und Mittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Fachbereichseinrichtungen). Soweit dies zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (Zentrale Einrichtungen).

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fachbereichseinrichtungen von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag des zuständigen Organs des Fachbereichs, bei Zentralen Einrichtungen von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule bestellt.

(5) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einem oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden.