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§ 72 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Dezentrale Hochschulorganisation

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 72 BbgHG – Organe des Fachbereichs

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich. Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Die Dekanin oder der Dekan ist in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben dem aufsichtsführenden Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet.

(2) Die Grundordnung sieht mindestens ein weiteres Organ des Fachbereichs mit folgenden Aufgaben vor:

  1. 1.

    Erlass von Satzungen des Fachbereichs,

  2. 2.

    Entscheidungen über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,

  3. 3.

    Vorschläge für die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten von Fachbereichseinrichtungen,

  4. 4.

    Entscheidung über Berufungsvorschläge,

  5. 5.

    Entscheidung über Habilitationen,

  6. 6.

    Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich,

  7. 7.

    Aufsicht über die Dekanin oder den Dekan und

  8. 8.

    Wahl und Abwahl der Dekanin oder des Dekans und ihrer oder seiner Vertretung.

Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Grundordnung sieht eine Vertretung der Dekanin oder des Dekans vor. Sie kann bestimmen, dass zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans ein Dekanat gebildet wird.