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§ 69 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Zentrale Hochschulorganisation

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 69 BbgHG – Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen

Die oder der Beauftragte für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder mit. Sie oder er hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Behinderten berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten regelmäßig über die Tätigkeit.