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§ 67 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Zentrale Hochschulorganisation

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 67 BbgHG – Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (1); die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden; dies gilt auch für Kanzlerinnen und Kanzler im Angestelltenverhältnis.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

(1) Red. Anm.:

"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 24. April 2018 (BGBl. I S. 668)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. April 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Nummer 18) und § 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1, § 93 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 394) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."