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§ 53 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 3 – Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 53 BbgHG – Personalkategorien

(1) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den Universitäten besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, den Privatdozentinnen und Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.

(2) Das nebenberufliche Personal mit wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben an der Hochschule für Film und Fernsehen und den Fachhochschulen besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.