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§ 48 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 48 BbgHG – Führung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"

(1) Mit der Berufung zur Professorin oder zum Professor oder zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ist die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen die akademische Bezeichnung bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses.

(2) Die Weiterführung der Bezeichnung kann durch die Hochschule mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde wegen erwiesener Unwürdigkeit versagt werden. Die Bezeichnung darf nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit weitergeführt werden. Scheidet eine Professorin oder ein Professor aus anderen Gründen aus, so darf die Bezeichnung nur weitergeführt werden, wenn die Hochschule im Einvernehmen mit der für die Hochschule zuständigen obersten Landesbehörde dem zustimmt oder die Person mindestens fünf Jahre in einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor stand. Auf diesen Zeitraum werden Zeiten, die in einem Dienstverhältnis als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor abgeleistet wurden, nicht angerechnet.