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§ 46 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 46 BbgHG – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Für Fälle einer Notlage im Sinne von § 8a Absatz 4 kann das nach den Sätzen 1 und 2 begründete Beamtenverhältnis auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein- oder mehrmalig um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn unmittelbar auf die Notlage zurückzuführende Umstände, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, die Bewährung gefährden. Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig:

  1. 1.

    in den Fällen des § 44 Absatz 4 oder

  2. 2.

    auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.

Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor ist unzulässig.

(2) Die Entscheidung über die Bewährung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach Absatz 1 Satz 2 trifft die Dekanin oder der Dekan auf der Grundlage einer Stellungnahme des nach der Grundordnung zuständigen Organs des Fachbereichs unter Berücksichtigung eines Bewertungsverfahrens, das mindestens zwei externe Gutachten umfasst. Die Gutachterinnen oder Gutachter werden vom zuständigen Organ des Fachbereichs bestimmt. Näheres ist durch Satzung der Hochschule zu regeln.

(3) Mit Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch Angestelltenverhältnisse begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.