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§ 45 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 45 BbgHG – Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die folgenden weiteren Voraussetzungen nachweist:

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion.

§ 41 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Bewerbung auf eine Juniorprofessur, deren Ausschreibung unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht (Tenure Track), dürfen die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Diese Zeiten verlängern sich im Umfang einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden ist. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.