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§ 40 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 40 BbgHG – Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern; Verordnungsermächtigung

(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplanes (§ 3 Absatz 2) ist. Die Ausschreibung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde drei Wochen vor der Veröffentlichung anzuzeigen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfüllen. Einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht, wenn ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor nach Fristablauf fortgesetzt werden soll und die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war oder die Professorin oder der Professor einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat. Im letzten Fall ist die Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich; sie kann verlangen, dass die Hochschule eines oder mehrere Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern einholt. Von einer Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten auch abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll. Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle oder zur Vertretung von Professorinnen wegen Mutterschutz oder von Professorinnen oder Professoren wegen Elternzeit die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen (Professorinnen- oder Professorenstellenvertretung), sind dafür eine vorherige Ausschreibung und Durchführung eines Berufungsverfahrens entbehrlich.

(2) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom zuständigen Organ des Fachbereichs gewählt mit Ausnahme eines stimmberechtigten Mitglieds, das die Präsidentin oder der Präsident bestimmt. Die Wahl der Mitglieder der Berufungskommission durch das zuständige Organ des Fachbereichs erfolgt nach Gruppen getrennt, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die sich keiner Gruppe zuordnen lassen. Ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann einem anderen Fachbereich angehören. Die Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gruppe der Studierenden stellen jeweils mindestens ein Mitglied. In Fachbereichen an Fachhochschulen mit weniger als drei Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in Ausnahmefällen anstelle der Akademischen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Satz 5 ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei entsprechender wissenschaftlicher Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission sein. Den vom zuständigen Organ des Fachbereichs gewählten Vorsitz führt eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule. Für das Stimmgewicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt § 61 Absatz 1 Satz 5 und 7 entsprechend. Den Berufungskommissionen sollen hochschulexterne sachverständige Personen angehören. Mindestens 40 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b soll die Mehrheit der Professorinnen und Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation besitzen.

(3) Der Berufungsvorschlag hat mindestens die Namen von drei Bewerberinnen oder Bewerbern in einer Rangfolge zu enthalten; er kann Nichtbewerberinnen oder Nichtbewerber berücksichtigen. Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern beigefügt werden. Mit dem Vorschlag sind außerdem auf Verlangen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde alle eingegangenen Bewerbungen vorzulegen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde, in den Fällen des Absatzes 5 die Präsidentin oder der Präsident, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen zulassen. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Im Ausnahmefall können sie auch dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund ausgezeichneter Lehr- und Forschungsleistungen einen Ruf an eine andere Universität oder Forschungseinrichtung erhalten haben. Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen, bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht der Hochschule übertragen ist. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird keine vorgeschlagene Bewerberin oder kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und Nichtbewerbern ist zulässig.

(5) Das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Absatz 4 kann den Hochschulen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt für jede Hochschule jeweils durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit das Berufungsrecht der Hochschule übertragen ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Übertragung des Berufungsrechts setzt voraus, dass die Hochschule eine Berufungsordnung erlassen hat, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt worden ist. In den Berufungsordnungen, die als Satzung zu erlassen sind, treffen die Hochschulen nähere Regelungen über das Berufungsverfahren, insbesondere Regelungen über den Inhalt der Stellenausschreibungen, über die Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission, über das Auswahlverfahren und dessen Dokumentation, über die Gutachten nach Absatz 3 Satz 2, über den Beschluss zur Berufungsliste, über die Information und Betreuung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie über Fristen für die Durchführung des Berufungsverfahrens und die Rufannahme, nach deren Überschreitung das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen gilt. Erlässt eine Hochschule keine Berufungsordnung, obwohl sie ansonsten die Gewähr für die Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivität der Berufungspraxis bietet, so kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine vorläufige Berufungsordnung erlassen, die mit Inkrafttreten der Berufungsordnung der Hochschule außer Kraft tritt.

(6) Zur Unterstützung der Rechtsaufsicht kann eine Sachverständigenkommission eingesetzt werden, die stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde, überprüft. Bestehen berechtigte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens oder der Effektivität der Berufungspraxis an einer Hochschule, kann der Hochschule das Berufungsrecht durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung entzogen werden. In der Sachverständigenkommission sind vertreten:

  1. 1.

    eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer Universität,

  2. 2.

    eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer Fachhochschule,

  3. 3.

    eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschuldidaktik,

  4. 4.

    eine hochschulexterne sachverständige Person und

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

In der Sachverständigenkommission soll kein Mitglied einer staatlichen Hochschule des Landes Brandenburg mitwirken. Mindestens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung befristet bestellt. Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch eine Verwaltungsvorschrift. Die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission gehört für Landesbedienstete zu den dienstlichen Aufgaben. Für auswärtige Mitglieder der Sachverständigenkommission gilt § 77 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

(7) Bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

(8) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis 4 können in Ausnahmefällen aufgrund exzellenter Lehr- und Forschungsleistungen herausragend ausgewiesene Persönlichkeiten ohne Ausschreibung der Stelle in einem außerordentlichen Berufungsverfahren berufen werden. Soweit das Berufungsrecht einer Hochschule nach Absatz 5 übertragen ist, erfolgt die Berufung im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. In dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission zu begründen, inwiefern die Persönlichkeit die mit der zu besetzenden Professur verbundenen hohen Qualitätsstandards erfüllt und aufgrund ihrer Erfahrungen und bisherigen Leistungen offenkundig geeignet ist, das Profil des Fachbereichs und der Hochschule zu stärken. Dem Berufungsvorschlag sind mindestens vier Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern beizufügen, von denen mindestens zwei im Ausland tätig sein sollen. Zur Beschleunigung des außerordentlichen Berufungsverfahrens können die Hochschulen in ihren Berufungsordnungen Abweichungen von der Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 sowie von der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Berufungsvorschlag nach § 64 Absatz 2 Nummer 7 Halbsatz 2 und § 72 Absatz 2 Nummer 4 regeln.

(9) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Besetzung der Berufungskommission erfolgt grundsätzlich nach Absatz 2 Satz 2. Abweichend hiervon ist die Forschungseinrichtung berechtigt, die Hälfte der Mitglieder zu bestimmen, die den Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzuordnen sind. Bewerberinnen und Bewerber können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nach § 60 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, auch berufen werden, ohne dass ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis zum Land begründet wird. In diesem Fall wird die berufene Bewerberin oder der berufene Bewerber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann im Falle von Satz 5 einen Verzicht auf die Ausschreibung zulassen.

(10) An jeder Hochschule wird mindestens eine Berufungsbeauftragte oder ein Berufungsbeauftragter bestellt. Berufungsbeauftragte wirken qualitätssichernd und standardbildend als nicht stimmberechtigte Mitglieder der Berufungskommissionen in den Berufungsverfahren mit. Sie unterrichten die Hochschulleitungen regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und achten darauf, dass die strategischen Ziele hinsichtlich der Hochschulentwicklung sowie die in der Ausschreibung formulierten Auswahlkriterien Berücksichtigung finden.

(11) Die Ausstattung des Fachgebietes einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers wird befristet gewährt. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre.

(12) Die Zusage zusätzlicher Mittel nach Absatz 11 in Berufungs- und Bleibevereinbarungen kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.