§ 33 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Hochschulgrade, Promotion und Habilitation
§ 33 BbgHG – Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel Stellen und Stipendien für hochqualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.
(2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.