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§ 29 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Hochschulgrade, Promotion und Habilitation

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgHG – Verleihung und Führung von Graden

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, -bezeichnungen oder -titel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.

(2) Grade dürfen nur nach den §§ 28, 31 und 32 verliehen werden. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.