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§ 20 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Studium, Lehre, Prüfungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgHG – Studienberatung

(1) Die Hochschule informiert Studienberechtigte über die Vorzüge eines Hochschulstudiums. Sie unterrichtet Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Hochschule kann durch Satzung die verpflichtende Teilnahme an einer Studienberatung vor einem Antrag auf Zulassung zum Studium oder vor einem Antrag auf Immatrikulation vorschreiben. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für Berufsberatung und staatliche Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.

(2) Jede Studierende und jeder Studierende wird einer Mentorin oder einem Mentor zugeordnet, die sie oder ihn während ihres oder seines Studiums nach Bedarf insbesondere in der Studiengestaltung, bei der zeitlichen Planung und der inhaltlichen Ausrichtung ihres oder seines Studiums beratend unterstützt. Mentorinnen und Mentoren gehören dem Fachbereich der oder des Studierenden an; sie können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, geeignete wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte oder Tutorinnen oder Tutoren sein. Die Zuordnung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums an der Hochschule.

(3) Die Ordnungen der Hochschulen nach § 19 haben vorzusehen, dass die Studierenden im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 2 zur Teilnahme an einer Studienfachberatung verpflichtet sind. Die Studienfachberatung hat durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer zu erfolgen. Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Hochschulen in den Ordnungen nach § 19 geregelt.