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§ 2 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgHG – Hochschulen; Verordnungsermächtigung

(1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Absatz 1 sind:

  1. 1.

    die Universitäten Potsdam, Frankfurt (Oder) und die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg,

  2. 2.

    die Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg als Kunsthochschule sowie

  3. 3.

    die Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam und Wildau. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" verwenden.

Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.

(2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.

(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind, können als Hochschulen nach § 83 staatlich anerkannt werden.