Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgHG – Ordnungsverstöße; Ordnungsverfahren

(1) Studierende, die vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt, Aufforderung zur Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. 1.

    den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung, die Tätigkeit eines Organs oder die Durchführung einer Veranstaltung der Hochschule behindern oder zu behindern versuchen oder

  2. 2.

    ein Hochschulmitglied oder eine Hochschulangehörige oder einen Hochschulangehörigen von der Ausübung seiner oder ihrer Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,

begehen einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten getroffen worden sind.

(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    Androhung der Exmatrikulation,

  2. 2.

    Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

  3. 3.

    Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

  4. 4.

    Exmatrikulation.

Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.

(3) Von Ordnungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn Maßnahmen aufgrund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne von Absatz 1 auszuschließen.

(4) Über das Ordnungsverfahren erlässt das zuständige Organ der Hochschule eine Satzung, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf. Die Satzung ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor dem Inkrafttreten anzuzeigen.