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§ 13 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgHG – Zulassungshindernisse

Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 9 oder einer auf der Grundlage des § 9 ergangenen Rechtsvorschrift nicht vorliegen,

  2. 2.

    die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers erloschen ist, weil sie oder er entweder eine Prüfung in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht, oder

  3. 3.

    für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch machte.