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§ 7 BbgGüteStG
Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGüteStG
Gliederungs-Nr.: 317-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgGüteStG – Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    die natürliche oder juristische Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 3 erfüllt;
  2. 2.
    die Schlichtungsordnung nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht;
  3. 3.
    die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 5 nicht mehr besteht;
  4. 4.
    die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Stelle schriftlich verzichtet hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).