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§ 15 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgGDG – Aus- und Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen

(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen insbesondere für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, Sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren zu erlassen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln insbesondere das Ziel sowie Inhalt und Verfahren der Ausbildung.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen im Zusammenwirken mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für die im Öffentlichen Gesundheitsdienst Beschäftigten angemessene Fortbildungsmöglichkeiten sicher.