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§ 13 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgGDG – Überwachungsbefugnisse

(1) Soweit es zur Durchführung der Überwachung nach § 3 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 2 erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,

  1. 1.

    die den zu überwachenden Einrichtungen dienenden Grundstücke und Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dort befindlichen Gegenstände während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und zu untersuchen,

  2. 2.

    zur Verhütung drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume einschließlich der dort befindlichen Gegenstände auch außerhalb der dort genannten Zeiten sowie die damit verbundenen Wohnräume zu betreten und zu untersuchen,

  3. 3.

    Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen sowie

  4. 4.

    Auskünfte und Unterlagen einzufordern.

Die betroffenen Personen haben die Amtshandlungen nach Satz 1 zu dulden sowie die in den Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke und Räume einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zugänglich zu machen und die in Nummer 4 genannten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen oder herauszugeben.

(2) Werden bei der Überwachung nach § 3 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 2 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, hat das Gesundheitsamt der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde die festgestellten Mängel mitzuteilen und die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Beseitigung der Mängel geeignet sind. Bei Gefahr im Verzug ist das Gesundheitsamt verpflichtet, selbst die erforderlichen Anordnungen zu treffen.