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§ 21 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgFAG – Beirat

(1) Bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören jeweils ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums als Vorsitzender und des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie jeweils zwei Vertreter des Landkreistages Brandenburg und des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg an. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Verbände durch das für Finanzen zuständige Ministerium berufen.

(2) Der Beirat berät die Landesregierung in Fragen der Bedarfsgerechtigkeit der Finanzausstattung von Land und Kommunen und zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs, bei der Nachweisführung zur symmetrischen Verteilung der Finanzmittel zwischen dem Land und den Kommunen sowie bei der Überprüfung der Finanzkraftverhältnisse zwischen den kommunalen Ebenen. Der Beirat berät die Landesregierung weiterhin zu Fragen des Kostenausgleichs für die vom Land auf die Kommunen übertragenen Aufgaben.