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§ 21 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSG
Gliederungs-Nr.: 23-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgDSG – Durchführung der Kontrolle

(1) Die öffentlichen Stellen sowie deren Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen und insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, und

  2. 2.

    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und Geräte zu gewähren.

Die Einsicht nach Satz 1 Nummer 1 kann auch elektronisch gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt für die in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden nicht, soweit die Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt und das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung im Einzelfall feststellt, dass die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. Auf Antrag der oder des Landesbeauftragten hat die Landesregierung dies im zuständigen Ausschuss des Landtages in geheimer Sitzung zu begründen. Die Entscheidung des Ausschusses kann veröffentlicht werden.

(3) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.