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§ 9 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Schutzbestimmungen

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgDSchG – Erlaubnispflichtige Maßnahmen

(1) Einer Erlaubnis bedarf, wer

  1. 1.

    ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,

  2. 2.

    ein Denkmal in Stand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern,

  3. 3.

    die Nutzung eines Denkmals verändern,

  4. 4.

    durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern oder

  5. 5.

    die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern

will.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit

  1. 1.

    die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder

  2. 2.

    den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.

Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. Der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt die näheren Voraussetzungen der Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien durch Verwaltungsvorschrift in enger Abstimmung mit den für Energie, Umwelt, Infrastruktur und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung.

(3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt, ausgeführt werden. In die Nebenbestimmungen zu Maßnahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen.