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§ 28 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Überleitungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgDSchG – Überleitungsbestimmungen

(1) Soweit die nach § 9 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes geführten Verzeichnisse der Denkmale nach der Verordnung über das Verzeichnis der Denkmale vom 30. April 1992 (GVBl. II S. 179) bekannt gemacht sind oder nach § 34 Abs. 1 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes als für die Führung des Verzeichnisses der Denkmale übernommen gelten, werden sie Bestandteil der Denkmalliste nach § 3.

(2) Denkmale mit Gebietscharakter nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik (Denkmalpflegegesetz) vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458), geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191), die in das Verzeichnis der Denkmale eingetragen waren, gelten als nach § 3 in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragungen sind innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Angaben zu ergänzen.

(3) Die Denkmalliste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ist spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amtsblatt für Brandenburg erstmalig bekannt zu machen.