§ 25 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Enteignung und Entschädigung, Ausgleich
§ 25 BbgDSchG – Berechtigte und Verpflichtete
(1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung auf Grund eines Enteignungsverfahrens zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zu Gunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.