Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organisation

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgDSchG – Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.

(2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste,
  2. 2.
    Erforschung der Denkmale,
  3. 3.
    fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen,
  4. 4.
    Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und
  5. 5.
    Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger.

(3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.