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§ 75 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Verwaltungsverfahren → Abschnitt 3 – Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 BbgBO – Überprüfung der Bauausführung (1)

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, bleibt deren Zuständigkeit unberührt.

(2) Die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen haben die Bauausführung der baulichen Anlagen entsprechend den von ihnen geprüften bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. Soweit die bautechnischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, überprüft sie auch die Bauausführung. Für die Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 gilt Satz 1 entsprechend für die Bezirksschornsteinfegermeister.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die mit der Überprüfung beauftragten Personen können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.

(4) Der Bauaufsichtsbehörde und den mit der Überprüfung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten mitgeteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauarbeiten erst fortgesetzt oder die baulichen Anlagen erst genutzt werden, wenn sie von ihr, einem Prüfingenieur oder einem beauftragten Sachverständigen überprüft worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)