Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Teil 6 – Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben
§ 55 BbgBO – Genehmigungsfreie Vorhaben (1)
(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 13 gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
- 1.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,
- 2.
Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,
- 3.
oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs,
- 4.
zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,
- 5.
Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,
- 6.
Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m3 umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,
- 7.
Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,
- 8.
Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,
- 9.
einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden,
- 10.
vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3 umbautem Raum,
- 11.
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
- 12.
Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender technischer Gebäudeausrüstungen:
- 1.
Feuerungsanlagen mit nicht mehr als 300 kW Nennwärmeleistung, ausgenommen Schornsteine gewerblicher Anlagen,
- 2.
Abgasleitungen, Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden,
- 3.
Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme in Gebäuden,
- 4.
Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,
- 5.
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
- 6.
Abgasleitungen in stillgelegten Schornsteinen und die Auskleidung oder Querschnittsverengung bestehender Schornsteine,
- 7.
ortsfeste Verbrennungsmotoren zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung in Gebäuden (Blockheizkraftanlagen),
- 8.
Wärmepumpen,
- 9.
Brunnen,
- 10.
Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Versorgungsanlagen, Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:
- 1.
bauliche Anlagen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und nicht mehr als 4 m Höhe, die ausschließlich der öffentlichen Ver- oder Entsorgung oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen,
- 2.
unterirdische Leitungsschächte und -kanäle mit einer lichten Weite von nicht mehr als 1 m für die gemeinsame Führung von Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
- 3.
Masten und Unterstützungen für Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
- 4.
Antennenanlagen mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe und Parabolantennenanlagen mit einem Durchmesser der Reflektorschalen von nicht mehr als 1,20 m,
- 5.
Sirenen und deren Masten,
- 6.
Signalhochbauten der Landvermessung,
- 7.
Blitzschutzanlagen,
- 8.
Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
- 9.
Masten mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe,
- 10.
Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden.
(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:
- 1.
Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
- 2.
Gärfutterbehälter mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
- 3.
Behälter zur Lagerung von Abwasser, Jauche und Gülle sowie wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
- 4.
Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 täglich,
- 5.
Klärteiche bis zu 100 m2 Grundfläche und bewachsene Bodenfilter,
- 6.
sonstige drucklose Behälter mit nicht mehr als 30 m3 Behälterinhalt,
- 7.
Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,
- 8.
Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt auf bauaufsichtlich genehmigten Camping- und Wochenendhausplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.
(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe:
- 1.
Pfeiler oder Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe sowie sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,
- 2.
offene Einfriedungen ohne Fundamente oder Sockel mit nicht mehr als 2 m Höhe im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
- 3.
Wildzäune,
- 4.
Wege und Straßen mit nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite, ausgenommen im Außenbereich sowie Wege und Straßen, die nach Anlage 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
- 5.
Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,
- 6.
Durchlässe mit nicht mehr als 2 m lichte Weite.
(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
- 1.
Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,
- 2.
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,
- 3.
bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude,
- 4.
bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
- 5.
bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
- 6.
Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Schwimmbädern,
- 7.
Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche,
- 8.
Stege in Gewässern, wie Boots- oder Badestege.
(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Werbeanlagen:
- 1.
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 2,50 m2 Ansichtsfläche,
- 2.
Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche,
- 3.
Werbeanlagen für Veranstaltungen von nicht mehr als zwei Monaten an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 10 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 50 m2 Ansichtsfläche, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
- 4.
Werbeanlagen für die unmittelbare Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Erntezeit an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 4 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche, bis zu einer Dauer von zwei Monaten,
- 5.
Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes,
- 6.
Werbeanlagen mit nicht mehr als 1,50 m2 Ansichtsfläche zur Unterrichtung über Veranstaltungen,
- 7.
Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche und nicht mehr als 10 m Bauhöhe einschließlich Unterkonstruktion im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, die die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen festsetzt,
- 8.
vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen auf Baustellen,
- 9.
Werbeanlagen, deren Aufstellung auf öffentlicher Straße als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Vorschriften gestattet ist,
- 10.
nichtamtliche Hinweisschilder an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, deren Aufstellung durch die zuständige Straßenbaubehörde gestattet ist.
(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender vorübergehend aufgestellter oder genutzter Anlagen:
- 1.
Gerüste der Regelausführung und Gerüste mit Bauartzulassung,
- 2.
behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Ver- oder Entsorgung dienen, bis zu einer Dauer von drei Monaten,
- 3.
Baustelleneinrichtungen einschließlich der an der Baustelle errichteten Baubüros und Tagesunterkünfte, ausgenommen Wohnunterkünfte, bis zum Abschluss der Bauarbeiten,
- 4.
unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
- 5.
Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
- 6.
Behelfsbauten, die dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
- 7.
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen errichtet werden und die keine Tribünen und keine Fliegenden Bauten sind, bis zu einer Dauer von drei Monaten,
- 8.
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate in genehmigten Messe- und Ausstellungshallen oder auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen aufgestellt werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
- 9.
Auslagenstände vor zugehörigen Ladengeschäften bis zur Breite des Schaufensters, jedoch mit insgesamt nicht mehr als 5 m Breite und 1 m Tiefe,
- 10.
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf genehmigten Straßenfesten und festgesetzten Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,
- 11.
Auslagen- oder Verkaufsstände, deren Aufstellung auf öffentlicher Straße als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Vorschriften gestattet ist.
(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender sonstiger baulicher Anlagen:
- 1.
Erkundungsgrabungen und -bohrungen für Bodenuntersuchungen und Grabungen und Bohrungen für Zwecke der Denkmalpflege,
- 2.
Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung dienen,
- 3.
Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als 1,50 m Höhe oder Tiefe, ausgenommen Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes,
- 4.
Ausstellungsplätze und Lagerplätze mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
- 5.
Spielplätze und Sportplätze mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
- 6.
nicht überdachte Stellplatzanlagen für nicht notwendige Stellplätze, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
- 7.
Fahrradabstellanlagen,
- 8.
Fahrzeugwaagen,
- 9.
Regallager mit nicht mehr als 8 m Höhe (Oberkante Lagergut),
- 10.
Denkmäler, Feldkreuze, Springbrunnen und sonstige Kunstwerke mit nicht mehr als 3 m Höhe und Grabdenkmäler auf Friedhöfen,
- 11.
unbedeutende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen, wie Teppichstangen, Hauseingangsüberdachungen mit nicht mehr als 4 m2 Dachfläche, Hochsitze sowie Markisen, soweit sie nicht Werbeträger sind.
(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen
- 1.
die Änderung von Fenstern und Türen in den dafür bestimmten Öffnungen von Wohngebäuden,
- 2.
die Verkleidung, die Verblendung, der Verputz und der Anstrich von Fassaden baulicher Anlagen,
- 3.
die Errichtung oder Änderung von Bauteilen, die nicht tragend, aussteifend oder raumabschließend sein müssen, und
- 4.
der Einbau liegender Fenster in Dachflächen.
(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn
- 1.
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
- 2.
die Errichtung oder Änderung für die neue Nutzung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei wäre.
(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)