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§ 44 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen → Abschnitt 8 – Besondere bauliche Anlagen

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BbgBO – Sonderbauten (1)

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen (Sonderbauten) ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

(2) Sonderbauten sind insbesondere

  1. 1.

    Hochhäuser,

  2. 2.

    Verkaufsstätten,

  3. 3.

    Gast- und Beherbergungsstätten,

  4. 4.

    Versammlungsstätten,

  5. 5.

    Büro- und Verwaltungsgebäude,

  6. 6.

    Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime,

  7. 7.

    Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen,

  8. 8.

    Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,

  9. 9.

    Schulen und Sportstätten,

  10. 10.

    bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,

  11. 11.

    bauliche Anlagen und Räume, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder für Gewerbe- oder Industriebetriebe bestimmt sind,

  12. 12.

    bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer starken Emission schädlicher Stoffe und Strahlen verbunden ist,

  13. 13.

    Fliegende Bauten,

  14. 14.

    Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,

  15. 15.

    Camping- und Wochenendhausplätze,

  16. 16.

    Seilbahnen.

(3) Die Anforderungen und Erleichterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere erstrecken auf

  1. 1.

    die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,

  2. 2.

    die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

  3. 3.

    die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

  4. 4.

    die Bauart und Anordnung aller für die Stand- oder die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

  5. 5.

    die Brandschutzeinrichtungen, die Brandschutzvorkehrungen und die Löschwasserrückhaltung,

  6. 6.

    die Feuerungsanlagen und Heizräume,

  7. 7.

    die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,

  8. 8.

    die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

  9. 9.

    die Lüftung,

  10. 10.

    die Beleuchtung und Energieversorgung,

  11. 11.

    die Wasserversorgung,

  12. 12.

    die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,

  13. 13.

    die Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Fahrradabstellplätze,

  14. 14.

    die Anlagen der Zu- und Abfahrten,

  15. 15.

    die Anlagen von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

  16. 16.

    weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu erbringen sind,

  17. 17.

    erste und zu wiederholende Überprüfungen und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,

  18. 18.

    den Betrieb und die Benutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation fachkundiger Personen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)