Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen → Abschnitt 7 – Aufenthaltsräume und Wohnungen

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BbgBO – Aufenthaltsräume (1)

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können. Das Rohbaumaß der Belichtungsöffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes einschließlich der Grundfläche verglaster Vorbauten oder Loggien betragen; die Grundfläche von Vorbauten, die die Beleuchtung des Raumes mit Tageslicht beeinträchtigen, ist mit einzubeziehen.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne Belichtungsöffnungen zulässig. Aufenthaltsräume ohne Belichtungsöffnungen müssen durch technische Einrichtungen ausreichend beleuchtet und belüftet werden können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)