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§ 26 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen → Abschnitt 4 – Anforderungen an Bauteile

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgBO – Brandwände (1)

(1) Brandwände sind raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder Gebäudeabschnitten. Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Brandwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein.

(2) Brandwände sind herzustellen

  1. 1.

    als Grenzwand (§§ 16 bis 19 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes) zum Abschluss von Gebäuden an der Grenze zu Nachbargrundstücken; bei Wohngebäuden geringer Höhe ist die Errichtung als Nachbarwand (§§ 9 bis 15 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes) zulässig,

  2. 2.

    als äußere Brandwand zum Abschluss von Gebäuden, die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grenze zu Nachbargrundstücken errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden rechtlich gesichert ist,

  3. 3.

    als äußere Brandwand zwischen aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück,

  4. 4.

    als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 40 m,

  5. 5.

    als innere Brandwand zwischen Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten in Gebäuden, wenn von den anderen Nutzungseinheiten besondere Brandgefahren ausgehen.

Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbauten Raum.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen innere Brandwände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  1. 1.

    die in Verbindung mit diesen Wänden stehenden Decken sowie die diese Wände und Decken unterstützenden Bauteile feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Bauteilen bestehen und

  2. 2.

    die Decken und Außenwände im Bereich des Versatzes in allen Geschossen feuerbeständig sind und keine Öffnungen haben.

(4) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die in einem Winkel von bis zu 120° zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet sein.

(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile, Leitungen und Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(7) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. In inneren Brandwänden sind Öffnungen zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind. Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.

(8) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen zulässig, wenn die Funktion der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abweichend von Absatz 2 sind für Wohngebäude geringer Höhe anstelle von Brandwänden feuerbeständige oder hoch-feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Geschossen hochfeuerhemmende Wände zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für als Nachbarwand errichtete äußere Brandwände.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)