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§ 23 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen → Abschnitt 4 – Anforderungen an Bauteile

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgBO – Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen (1)

(1) Einer Brandbeanspruchung von einer oder mehreren Seiten müssen

  1. 1.

    feuerhemmende Bauteile 30 Minuten,

  2. 2.

    hochfeuerhemmende Bauteile 60 Minuten,

  3. 3.

    feuerbeständige Bauteile 90 Minuten

lang standhalten.

(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht-brennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen eine in der raumabschließenden Ebene des Bauteils durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)