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§ 5 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgArchG – Berufspflichten (1)

(1) Architektinnen und Architekten haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung der Architektinnen und Architekten erfordert, würdig zu zeigen.

(2) Sie sind verpflichtet,

  1. 1.
    bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter, wichtige Gemeinschaftsgüter, natürliche und kulturelle Lebensbedingungen sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. 2.
    die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. 3.
    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie die Fortbildung in der Praxiszeit zu gewähren,
  4. 4.
    im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 ergeben, ausreichend zu versichern,
  5. 5.
    als freischaffende Architektin und freischaffender Architekt zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,
  6. 6.
    sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, insbesondere den im Bauwesen tätigen Ingenieuren, kollegial zu verhalten,
  7. 7.
    jede aufdringliche und unlautere Werbung zu unterlassen und alles zu tun, die guten Sitten des Berufsstandes zu wahren,
  8. 8.
    an Architektenwettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß den geltenden Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,
  9. 9.
    nur solche Pläne und Bauvorhaben mit seiner Unterschrift zu versehen, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt wurden,
  10. 10.
    Änderungen der Berufsausübung oder Tätigkeitsart, Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Land Brandenburg, auch in Partnerschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Eintritt oder An- und Abmeldung in diese oder aus diesen der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen und
  11. 11.
    die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Berufspflichten zu beachten.

(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Partnerschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Mitglieder von Architektenkammern aus den Ländern der Bundesrepublik Deutschland haben bei einer Tätigkeit im Land Brandenburg dieselben Berufspflichten.

(4) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).