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§ 33 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgArchG – Übergangsvorschriften (1)

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Der Nachweis nach § 7 Abs. 3 Satz 3 über die gemäß den Regelungen der Architektenkammer nach § 12 Abs. 1 Nr. 12 durchgeführte praktische Tätigkeit entfällt für antragstellende Personen, die die entsprechende Ausbildung in den einzelnen Fachrichtungen spätestens im Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes abgeschlossen haben.

(4) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Architektenkammer weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in § 12 genannten Aufgaben gehören, zuzuweisen und die Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 2 Abs. 4 neu zu bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).