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§ 31 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BbgArchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    unbefugt eine der in § 1 Abs. 1, 3 und 6 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Wortverbindung mit einer solchen im Sinne des § 1 Abs. 4 persönlich oder im Zusammenhang mit einer Partnerschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt, oder
  2. 2.
    der Anmeldepflicht nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes in der Firma einer Gesellschaft oder einer Partnerschaft, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, unbefugt eine der in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Berufsbezeichnungen, eine Wortverbindung mit einer solchen oder eine ähnliche Bezeichnung, die geeignet ist, mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 3 verwechselt zu werden, führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

(5) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).