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§ 21 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgArchG – Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses(1)

(1) Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die Architektenliste beziehen, trifft der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Die antragstellende Person soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann.

(4) Wird gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Architektenkammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die den Vorsitz führende Person des Eintragungsausschusses vertreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).