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§ 16 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgArchG – Aufgaben der Vertreterversammlung (1)

(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Satzungen,
  2. 2.
    die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
  3. 3.
    das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. 4.
    die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses,
  5. 5.
    die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  6. 6.
    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse,
  7. 7.
    Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Verbänden,
  8. 8.
    die Bildung eines Versorgungswerkes,
  9. 9.
    die in diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Ordnungen.

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse zu Satzungen und deren Änderungen sowie zur vorzeitigen Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).