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§ 14 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgArchG – Organe der Architektenkammer (1)

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung und
  2. 2.
    der Vorstand.

(2) Die in die Organe der Architektenkammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes. Mit dem Ausscheiden von Mitgliedern aus Organen erlischt die Ausübung des Amtes. Angehörige der Aufsichtsbehörde können nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).