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§ 32 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgArchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handeln Personen, die

  1. 1.

    unbefugt eine der in § 1 Absatz 1 oder Absatz 5 sowie § 7 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führen oder führen lassen oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 6 verwenden,

  2. 2.

    als nicht zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen Berechtigte zulassen, dass Dritte in Publikationen oder gewerblichen Verzeichnissen mit Bezug auf sie eine in § 1 genannte Berufsbezeichnung verwenden und trotz Aufforderung der Architektenkammer nicht innerhalb von zwei Monaten tätig werden, um dies zu unterbinden, oder

  3. 3.

    keine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 10 unterhalten, obwohl sie dazu verpflichtet sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die Architektenkammer. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Architekten begangen werden.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 3.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)