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§ 23 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgArchG – Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen und das Verzeichnis nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In den Fällen des § 4 Absatz 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 2. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument beim Einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(2) Der Eintragungsausschuss ist bei seiner Entscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende teilt der antragstellenden Person die Entscheidung mit. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person angehören. Eine oder einer von ihnen soll die gleiche Ausbildung wie die betroffene Person abgeschlossen haben.

(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Architektenkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)