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§ 20 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgArchG – Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit als Architektinnen oder Architekten gestaffelt werden. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3).

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Architektenkammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4).

(3) Die Architektenkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist.

(4) Näheres zum Finanzwesen der Kammer bestimmt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)