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§ 7 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgArchG – Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architektinnen und Architekten (1)

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. 1.
    die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. 2.
    die Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt

(auswärtige Architektinnen und Architekten), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Architektenliste führen.

(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten haben die erstmalige Erbringung von Leistungen der Architektenkammer anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise, die zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigen, vorzulegen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf Antrag verlängert. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Satz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen. Auswärtige Architektinnen und Architekten, die Leistungen im Land Brandenburg erbringen, haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 31 entsprechenden Anwendung.

(3) Personen, die nicht über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 5 Abs. 2 verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 5 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 vorliegen, entscheidet der Eintragungsausschuss. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).