Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Berufspflichten, Architektenliste

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgArchG – Versagung der Eintragung, Löschung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,

  1. 1.
    solange ihr die Ausübung eines Berufes, der eine in § 2 genannten Berufsaufgaben zum Gegenstand hat, nach § 70 des Strafgesetzbuches rechtskräftig untersagt oder nach § 132a der Strafprozessordnung vorläufig verboten ist,
  2. 2.
    solange ihr gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  3. 3.
    wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist,
  4. 4.
    solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
  5. 5.
    wenn im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. 1.
    sie eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. 2.
    das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist oder
  3. 3.
    sie besonders schwerwiegend oder wiederholt nicht unerheblich gegen Berufspflichten verstoßen hat.

(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person dies beantragt,
  2. 2.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  3. 3.
    die eingetragene Person ihre Wohnung, ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
  4. 4.
    sich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  5. 5.
    sich herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt, oder
  6. 6.
    im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist.

(4) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach Absatz 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).