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§ 5 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Berufspflichten, Architektenliste

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgArchG – Befähigung, Befähigungsnachweis (1)

(1) Die Befähigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 besitzen Personen mit

  1. 1.
    einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der Fachrichtung Architektur oder einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in der jeweiligen anderen Fachrichtung und
  2. 2.
    einer nach dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ausgeübten mindestens zweijährigen Berufspraxis in der jeweiligen Fachrichtung.

In der Fachrichtung Stadtplanung erfordert die Befähigung nach Satz 1 Nr. 1 ein Studium der Stadtplanung oder ein gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss wird durch ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung anerkannten Hochschule erbracht. Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG genügen.

(3) Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach Absatz 2 gleichwertig ist.

(4) Die zweijährige Berufspraxis muss wesentliche Berufsaufgaben nach § 2 und berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen umfassen. Der Nachweis über die praktische Berufstätigkeit erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges, den Nachweis eigener Arbeiten und die Vorlage von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie Zertifikaten. Die berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen müssen auf den Gebieten öffentliches Baurecht, privates Baurecht, Baupraxis, Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens sowie Management und Kommunikation nachgewiesen werden. Im Einzelfall können Ausnahmen von den Nachweispflichten nach Satz 3 zugelassen werden. Näheres regelt die Fort- und Weiterbildungsordnung.

(5) Die zweijährige Berufspraxis einschließlich der berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Satz 3 gilt als erbracht, wenn der Antragsteller die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt.

(6) Wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss einer Ausbildung nachgewiesen, die nach dem Recht eines in Absatz 2 Satz 1 genannten Staates reglementiert ist, darf eine zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).