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§ 26 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgArchG – Durchführung der Aufsicht (1)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Architektenkammer Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie die Rechtsvorschriften oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder sämtliche Aufgaben anstelle der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnehmen.

(5) Zu den Tagungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung auf ihr Verlangen jederzeit zu hören. Eine Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).