Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgArchG – Finanzwesen (1)

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird, durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Sie können der Höhe nach gestaffelt werden. Für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen sowie für das Verfahren vor den Ausschüssen kann die Architektenkammer Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Gebührenordnung.

(3) Der Vorstand der Architektenkammer stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand stellt nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung auf und legt sie dem Finanzausschuss vor. Der Ausschuss berichtet der Vertreterversammlung vor deren Entlastung des Vorstandes. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Jahresrechnung ist durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer zu prüfen. Die Architektenkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und Prüfung enthält. Im Übrigen ist die Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).