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§ 19 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgArchG – Hauptsatzung (1)

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung. Diese muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer,
  2. 2.
    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  3. 3.
    die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
  4. 4.
    die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtung der Architektenkammer,
  5. 5.
    die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
  6. 6.
    die Bildung örtlicher oder fachlicher Untergliederungen und
  7. 7.
    die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).