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§ 13 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgArchG – Versorgungswerk (1)

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten. Als Angehörige gelten auch die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die den Vorsitz führende Person seines Aufsichtsorgans vertreten. Aufsichtsorgan ist der Aufsichtsrat.

(3) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich dem Versorgungswerk einer anderen Architektenkammer oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einem anderen oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen und Verwaltung der Architektenkammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.

(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. 2.
    die Höhe und Art der Versicherungsleistungen,
  3. 3.
    die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. 5.
    Befreiung von der Teilnahme,
  6. 6.
    freiwillige Teilnahme und
  7. 7.
    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(6) Die Satzung, die Anschlusssatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums und sind gemäß § 18 Abs. 3 bekannt zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).