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§ 1 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben und Berufspflichten, Architektenliste

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgArchG – Berufsbezeichnung (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste mit der entsprechenden Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen, deren Zusätze und Wortverbindungen werden in weiblicher oder männlicher Sprachform geführt.

(2) Soweit dieses Gesetz den Begriff Architektin oder Architekt verwendet, betrifft dies alle Personen, die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 führen.

(3) Architektinnen und Architekten können ihre Berufsaufgaben in der Tätigkeitsart freischaffend, gewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig wahrnehmen;

  1. 1.
    freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt;
  2. 2.
    gewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, einen Baubetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen führt oder an einem solchen beteiligt ist;
  3. 3.
    angestellt tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübt;
  4. 4.
    im öffentlichen Dienst tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst ausübt.

(4) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" muss und darf nur führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in die Architektenliste eingetragen ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(5) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(6) Die Bezeichnung des Hoch- und Fachschulabschlusses sowie erworbene akademische Grade werden durch diese Regelung nicht berührt.

(7) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Architektenliste, die besonderen Verzeichnisse oder das Register unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).