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§ 4 Bbg AG-SGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg (Bbg AG-SGB II)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg (Bbg AG-SGB II)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: Bbg AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 200-41
Normtyp: Gesetz

§ 4 Bbg AG-SGB II – Inanspruchnahme der Bundesmittel

(1) Der vom Bund nach § 46 Absatz 6 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzte zweckgebundene Bundesanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte weiterzuleiten. Der Abruf der Erstattungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach Maßgabe des § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Land. Hierfür melden diese einmal monatlich bis zum fünften Werktag vor Mitte oder Ende des laufenden Abrechnungsmonats dem für Arbeit zuständigen Ministerium diejenigen Daten, die für die Durchführung des Abruf- und Erstattungsverfahrens des Landes gegenüber dem Bund erforderlich sind. Auf der Grundlage der nach Maßgabe von Satz 3 gemeldeten Daten ruft das für Arbeit zuständige Ministerium den Erstattungsbetrag unverzüglich beim Bund ab. Das für Arbeit zuständige Ministerium leitet die Mittel nach Eingang der Bundeserstattung unmittelbar und unverzüglich an die kreisfreien Städte und Landkreise weiter.

(2) Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit des für Arbeit zuständigen Ministeriums für die Durchführung des Abruf- und Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder auf Dritte zu übertragen.