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Art. 41 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Gewässerausbau

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BayWG – Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften

(1) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, dass die Personen, die den Ausbau veranlassen (Unternehmer) oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2Die Gewässereigentümer haben den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.

(2) § 41 WHG und Art. 25 gelten entsprechend.