Art. 13 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 BayWG – Verlassenes Gewässerbett, Inseln
(Zu § 4 Abs. 5 WHG)
(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.